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BEZEICHNUNG - SITZ - DAUER

Artikel 1

FORCES VIVES wurde in Form eines Vereins gegründet, der nicht gewinnorientiert und unabhängig ist. Der Verein ist gemäß Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches korporativ organisiert.

Artikel 2

Der Sitz des Vereins ist in Sitten.

Artikel 3

Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

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ZIELE

Artikel 4

Der Zweck des Vereins ist es, die Interessen der professionellen Kulturschaffenden der darstellenden Künste im Wallis zu fördern, zu verteidigen und zu entwickeln:

 

- Bei Behörden, Produktions- und Ausbildungsstätten sowie anderen Institutionen, die mit dem Sektor in Verbindung stehen, maßgeblich agieren

- Ausbau des Kompetenzaustauschs zwischen den Mitgliedern sowie zwischen den verschiedenen kantonalen Dachverbänden

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MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder des Vereins sind die Unterzeichner der Satzung sowie alle Personen, die dies beantragen und sich verpflichten, die Satzung des Vereins einzuhalten. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Artikel 6

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der sie aufnimmt und die Generalversammlung darüber informiert.

Es gibt zwei Arten von Mitgliedern:

 

1. Aktive Mitglieder

Aktivmitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die ein/e professionelle/r Kulturschaffende/r der darstellenden Künste ist, seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Kantons Wallis ansässig ist oder ausserhalb des Kantons ansässig ist, aber regelmässige, bedeutende und dauerhafte kulturelle Beziehungen zum Wallis unterhält, vom Vorstand anerkannt wird und den Jahresbeitrag bezahlt.

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2. Unterstützende Mitglieder

Fördermitglied kann jede vom Vorstand genehmigte juristische oder natürliche Person werden, die den Jahresbeitrag in gleicher Höhe oder höher als den ordentlichen Jahresbeitrag entrichtet. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

 

RÜCKTRITT - AUSSCHLUSS

Artikel 7

Jedes Mitglied der Vereinigung kann nach schriftlicher Kündigung, die an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten ist, aus der Vereinigung austreten. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.

Artikel 8

Jedes Mitglied kann gerechtfertigtem Grund ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung wird bei der nächsten ordentlichen Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Er wird dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der nächsten ordentlichen Versammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs muss an den Vorstand geschickt und auf die Tagesordnung der ordentlichen Versammlung gesetzt werden.

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VERANTWORTUNG

Artikel 9

Die Mitglieder der Vereinigung haften nicht persönlich für die von der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen, die ausschließlich durch das Vermögen der Vereinigung gesichert sind.

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VEREINSSTRUKTUR

Artikel 9

Die Organe des Vereins sind :

  • Die Generalversammlung

  • Der Ausschuss

  • Das Rechnungsprüfungsorgan

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GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 10

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Artikel 11

Die Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder immer dann, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt, außerordentlich einberufen werden.

Artikel 12

Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Termine und Tagesordnungen werden den Mitgliedern mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt.

Artikel 13

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Artikel 14

Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für :

  • Den Vereinsnamen wählen ;

  • Genehmigung des Protokolls der vorherigen Generalversammlung ;

  • Beratung der Politik des Vereins  ;

  • Vorstandsmitglieder und RechnungsprüferInnen wählen ;

  • Abstimmung des Budgets und Verabschiedung des Jahresabschlusses ;

  • Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung und der Rechnungsrevisoren ;

  • Die Höhe der Jahresbeiträge festlegen ;Annahme und Änderung der Satzung ;

  • Die Auflösung des Vereins

Artikel 15

Um von einer Generalversammlung behandelt zu werden, muss ein individueller Antrag idealerweise einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Nach Ablauf dieser Frist kann nicht garantiert werden, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Antrag während der folgenden Generalversammlung getroffen werden.

Artikel 16

Der/die Präsident/in der Vereinigung oder, in seiner/ihrer Abwesenheit, ein anderes Mitglied des Vorstands führt den Vorsitz der Generalversammlung. Bei Bedarf ernennt er/sie einen oder mehrere Stimmenzähler/innen. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen oder, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, durch geheime Abstimmung gefasst.

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KOMITEE

Artikel 17

Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Führungsorgan des Vereins. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Funktionen, die von jedem seiner Mitglieder ausgeübt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird abwechselnd für eine Amtszeit von einem Jahr zum/zur Vorsitzenden gewählt.

Die Mitglieder werden für die Dauer des Vereins gewählt, sofern sie nicht abberufen werden.

Artikel 18

Zur Gültigkeit von Beratungen und Entscheidungen ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Komitees erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Artikel 19

Der Verein ist gegenüber Dritten nur durch die Doppelunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitglieds rechtsgültig verpflichtet.

Artikel 20

Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands sind

  • Die Beschlüsse der Generalversammlung umzusetzen ;

  • Alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel des Vereins zu erreichen;

  • eine Generalversammlung gemäß Artikel 11 und 12 einzuberufen

  • Entscheidungen über die Aufnahme, den Austritt und den möglichen Ausschluss von Mitgliedern zu treffen ;

  • Die Umsetzung der Satzung zu überwachen ;

  • Den Verein verwalten, die laufenden Geschäfte leiten und die Buchhaltung führen ;

  • Die Gelder des Vereins zu verwalten.

  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.

  • Verabschiedung aller internen Regelungen, Vereinbarungen und Richtlinien, die für den reibungslosen Ablauf des Vereins erforderlich sind.

Artikel 21

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es nötig ist. Er wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder auf Antrag eines seiner/ihrer Mitglieder einberufen.

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RECHNUNGSPRÜFUNG

Artikel 22

Die Prüfer/innen kontrollieren die Finanzen und prüfen insbesondere :

  • Die Übereinstimmung der Konten und der Bilanz mit den Buchungen des Vereins;

  • Die ordnungsgemäße Führung der Buchhaltung ;

  • Die genaue Darstellung des Vereinsergebnisses und der Vermögenslage;

  • Die Rechnungsprüfer/innen legen bei der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht vor.

 

VEREINSRESSOURCEN

Artikel 23

Die Mittel des Vereins stammen aus den Erträgen seiner Tätigkeit, aus allen Fonds, Schenkungen, Vermächtnissen sowie aus Finanzierungen und Subventionen aller Art, die von natürlichen und juristischen Personen stammen.

Die Mittel des Vereins werden verwendet, um die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstands umzusetzen und die laufenden Kosten des Vereins zu decken.

Artikel 24

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist begrenzt, und zwar in finanzieller Hinsicht.

Die Schulden des Vereins werden ausschließlich durch das Vereinsvermögen gesichert, wobei die Mitglieder von jeder persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins befreit sind.

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SATZUNGSÄNDERUNG

Artikel 25

Jeder Vorschlag zur Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung einer Generalversammlung stehen. Eine Satzungsänderung ist nur dann gültig, wenn sie von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden oder bevollmächtigten Mitglieder angenommen wird.

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AUFLÖSUNG

Artikel 26

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte der Mitglieder an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss von 2/3 der anwesenden oder bevollmächtigten Mitglieder angenommen werden.

Artikel 27

Nach Begleichung der Schulden wird der Nettoliquidationserlös an eine oder mehrere Vereinigungen mit kulturellen Zielen übergeben.

Artikel 28

Der Gerichtsstand ist in Sitten.

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Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 20. September 2022 in Sitten angenommen und sofort in Kraft gesetzt.

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